Wissenswertes um „KURlaub“

Die meisten von uns sind hoffentlich gut erholt aus den Weihnachts-und/oder Semsterferienurlauben an den Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der nächste Urlaub ist noch weit, so mancher Schelm denkt vielleicht an einen Kuraufenthalt (Originalton in der Ordination: „Ah ja, und auf Kur war ich ja auch schon lange nicht!“ (oder gar, oh Schreck!, noch nie!)). Und schon gibt es Wissenswertes aus der überfüllten Praxis: Für davor und danach: Nicht zu Unrecht wird das großzügige und nach dem Gießkannenprinzip verteilte Kursystem gerade hinterfragt. Dass die Ursache wieder einmal nur die Kosten sind, sonst würde weiter so herum gewerkt, ist schade, aber es wird immerhin diskutiert. Wer hat nun Anspruch auf eine Kur? Jeder Versicherte im österreichischen System, und das im Allgemeinen zweimal innerhalb von fünf Jahren nach Antragstellung über einen Arzt. Eine Kur sollte im Ursprung zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit nach Erkrankung, Unfall, Operationen oder bei chronisch degenerativen oder entzündlichen Erkrankungen des Bewegungsapparates dienen. Eine Erholungsaufenthalt (auch eine Kassenleistung) ist davon zu unterscheiden.

Intensive Kuranwendungen waren vormals die Regel, führten auch im Großteil zu Erfolgen (so kundig angewendet und vielfältig war und ist dies im ambulanten Bereich unmöglich). Diese wahrlich gesundheitlich segensreiche Einrichtung wurde im Laufe der Jahrzehnte auf österreichische Art fast vollends ausgedünnt und verwässert. Es gibt keine Kurreaktionen mehr (siehe unten), höchstens Probleme mit den Kurschatten!

Und nun aufklärend zur Arbeitsunfähigkeit (AU) nach Kuraufenthalten. Eine AU in einem solchen Fall ist nur zu attestieren, wenn eine Kurreaktion eine Berufstätigkeit nicht möglich macht. Eine „Automatik“ für noch eine Woche anschließend an eine Kur gibt es nicht, eine Kur sollte schließlich auch zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen!

Auch Eingriffe wie Magen- Darmspiegelungen, oder nicht krankheitsbedingte Operationen (kosmetische Operationen, etc.) oder deren Vorbereitungszeit sind keine Gründe für eine AU-Bescheinigung! Für die Genesung bei und nach solchen Eingriffen sind – gesetzlich so verankert- Urlaubstage zu verwenden! Nicht einmal allen (Fach)Ärzten ist das immer bewusst! Ausgenommen sind unerwartete Folgen wie Infektionen oder andere nicht vorhersehbare Zwischenfälle, die dann eine AU rechtfertigen! Obige Tatsache ist somit immer wieder Anlass zu verzichtbaren Misstönen in der Allgemeinpraxis, auch wegen der Falschaussagen in vielen Facharztpraxen, dass dort keine AU- Bescheinigungen ausgestellt werden könnten! Das kann definitiv jeder Kassenvertragsarzt (egal ob Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin) mit eCard-System! Ersparen Sie sich oder ihren Angehörigen einen zusätzlichen Weg und Wartezeit. Aus meiner Erfahrung gibt es nur einige wenige Fachärzte für Frauenheilkunde, die AU-Bescheinigungen ausstellen. Ich freue mich schon jetzt darüber, wenn es mehr Fachärzte werden, die Sie und mich entlasten!

AU bedeutet, dass man seinen Beruf nicht ausüben kann; es ist durchaus verständlich, dass z.B. ein Unterschenkelgipsverband einem Bauarbeiter die Arbeit verunmöglicht, aber ein Angestellter mit vorwiegend sitzender Tätigkeit nicht zwingend arbeitsunfähig sein muss. Diese Tatsache ist für uns als Ärzte nicht immer leicht verständlich zu machen und so mancher Patient reagiert sehr unwirsch! Mit leichter Hand ausgestellte AU-Bescheinigungen machen manchen Arzt vordergründig zum „guten“ Arzt, machen aber bei Überprüfungen durch die Kassen keinen vertrauenswürdigen Eindruck. Hier wäre auch zu erwähnen, dass wir Ärzte dazu angehalten werden, von vornherein befristete AU-Bescheinigungen auszustellen! Bis vor wenigen Jahren war ein „Gesundschreiben“ maximal für den „übermorgigen“ Tag möglich. Die NÖGKK verschickt an uns Ärzte Listen mit Krankheiten, auf denen steht, wie lange eine AU (zu) dauer(n ha)t! Kontrollieren Sie also bitte gleich beim Arzt, ob Beginntag der AU stimmt und auch schon ein Ende vermerkt ist! Erspart zusätzlichen Aufwand Ihrer- und ärztlicherseits.

Eine Abmeldung aus der AU kann auf verschiedene Arten erfolgen, idealerweise beim betreuenden Allgemeinmediziner, aber auch über den Kontrollarzt der Kassen und sogar über das Internet. Bitte verständigen Sie ihren Arzt von der Beendigung ihrer AU, wenn die Abmeldung nicht in seiner Ordination stattfand (sonst dümpelt eine offene AU im eCard-System herum – nicht alle (Kontroll)Ärzte sind eCard-AUfähig oder sonstiges….)!

Hoffentlich ist es mir gelungen, einige gefährliche Halbweisheiten zu entkräften! Erhalten wir uns und unseren Kindern unser gutes Sozialsystem, indem wir es nicht missbrauchen!

Dr. Wolfgang Maurer